Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eillogistik GmbH & Co. KG
- Anzuwendendes Recht
Für Verträge mit der
Eillogistik GmbH & Co. KG – nachfolgend Eillogistik – gelten die
nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
sowie:
·
ergänzend deutsches Recht
·
„Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp)“
sowie
internationales Recht
·
Warschauer Abkommen gezeichnet: 12. Oktober 1929 (WA)
·
Montrealer Übereinkommen gezeichnet: 28. Mai 1999 (MÜ)
·
Einheitliche Rechtsvorschriften der Eisenbahnbeförderung gezeichnet
am 9. Mai 1980 (CIM)
·
Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr gezeichnet: 19. Mai 1956
Ergänzend zu
den o.g. Rechtsvorschriften gelten, soweit anwendbar,
· die IATA Dangerous Goods Regulations,
·
die ICAO Technical Instructions
·
sowie die nationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Abgangs-,
Transit- und Empfangslandes.
Alle obenstehenden
Abkommen und Rechtsvorschriften gelten jeweils in Ihrer neusten Fassung.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners oder abweichende Vereinbarungen sind nur bindend, wenn
diese schriftlich vereinbart wurden.
- Geltung
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der Eillogistik im
Zusammenhang mit der:
·
Beförderung von Kurier- und Expresssendungen
·
Durchführung von Logistikdienstleistungen wie Organisation von
Projektverladungen und/oder das
Verpacken oder Stauen von Gütern für den Im- oder Export, sowie
·
Lagerei
Sie gelten unabhängig
davon, ob Eillogistik diese Tätigkeiten als selbst erbringt (d. h. als
Zusteller Vertragspartei ist) oder Dritte hiermit beauftragt (d. h. als
Auftraggeber Vertragspartei ist), es sei denn aus der Bestimmung ergibt sich
ein anderes.
- Bekanntmachung
Diese AGBs werden als Druckversion sowie elektronisch unter
www.eillogistik.de von der Eillogistik zur Verfügung gestellt. Außerdem
werden sie in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durch Aushang
bekannt gemacht. Die aktuelle elektronische Version ist bei Abweichungen vorrangig.
4.
Definitionen
Sendungen im
Sinne dieser AGB sind Güter, insbesondere Dokumente oder Waren, die in
jeweils einem Frachtbrief dokumentiert werden, und die mit jedem von der
Auftragnehmerin gewählten Verkehrsmittel befördert werden können.
Frachtbriefe im Sinne dieser AGB sind alle manuell oder maschinell
erstellten Auftrags- und Beförderungsscheine sowie Sendungsetiketten, welche
durch die Auftragnehmerin oder bevollmächtigte Personen erstellt werden.
Gefährliche Güter sind Materialien, die unter die
Beförderungsbedingungen für Gefahrgut nach Bestimmungen der UN, der IATA DGR,
der ICAO TI oder der ADR/GGVSE etc. fallen sowie alle Güter, durch deren
Beschaffenheit für Menschen, Tiere, Beförderungsmittel oder andere Sendungen
eine besondere Gefahr ausgeht.
5.
Pflichten
des Auftraggebers
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen trägt der Auftraggeber insbesondere die Verantwortung und sorgt für:
· die Eignung der Sendung zur
Beförderung im gewählten Transportmittel,
· die produktgerechte, beförderungs-
und betriebssichere Verpackung der Sendung,
· die ausreichende Beschriftung und
Kennzeichnung der Sendung,
· das Vorhandensein sämtlicher
notwendiger Begleitdokumente (z.B. Zollunterlagen) sowie die Richtigkeit und
Vollständigkeit der darin gemachten Angaben, im Besonderen Abholungs- und
Zustellungsadressen,
· die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Sicherheits-/Unbedenklichkeitserklärung bei Lufttransport, falls eine
solche vereinbart wurde
· die Benachrichtigung des Auftragnehmers
bei Sicherheitsbedenken,
· die Bereitstellung sämtlicher für die
Übernahme der Sendung durch den Empfänger relevanten Informationen für den
Empfänger,
· die Durchführung der Import- und
Exportkontrolle, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
· unverzügliche Information der über ihm bekannte Transporthindernisse,
· die Einhaltung der
Genehmigungspflicht, welche durch das Außenwirtschaftsrecht (Dual-Use-Verordnung) festgeschrieben ist,
· die Einhaltung sämtlicher übriger
Vorgaben und Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts.
Für jeden Schaden, der auf einer Missachtung dieser
Verpflichtungen beruht, haftet der Auftraggeber unabhängig von dessen
Verschulden gegenüber dem Zusteller.
6. Leistungen
6.1. Expressfrachten /
Durchführung logistischer Dienstleistungen
Sofern
Eillogistik als Zustellerin Vertragspartei ist, verpflichtet sie sich zur
Organisation der Beförderung von Sendungen, sowie zu deren Beförderung durch
eigene geeignete Transportmittel bzw. zur Übergabe der Sendungen an einen
geeigneten Frachtführer. Die Auswahl des Frachtführers bleibt der Zustellerin
vorbehalten.
Der Auftraggeber ist mit
jeder Streckenführung und deren Änderung sowie mit der eventuellen Einlegung
von Zwischenstopps einverstanden. Der Service der Zustellerin umfasst nicht die Überprüfung der
Sendungen auf Zustand und Vollständigkeit auf dem Transportweg.
6.2. Lagerung
Die Lagerung erfolgt nach Wahl der Eillogistik
in deren eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert die Eillogistik bei einem
fremden Lagerhalter ein, so hat sie dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
Der Auftraggeber hat das Recht, die Lagerräume in Begleitung der Eillogistik zu
dessen Geschäftszeiten zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des
Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so kann der Auftraggeber keine Einwände
gegen die Art und Weise der Unterbringung erheben, sofern die Wahl des
Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist.
Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann
die Eillogistik verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem
Verlangen nicht nach, schließt dies die Haftung der Eillogistik für später festgestellte
Schäden aus, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder
Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes der Eillogistik, anderen Einlagern oder sonstigen Dritten schuldhaft
oder grob fahrlässig zufügen.
Bei Inventurdifferenzen kann die Eillogistik bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des
Lagerbestandes vornehmen.
Bestehen seitens der Eillogistik begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch
den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zu setzen, um die Ansprüche der Eillogistik
sicherzustellen oder für eine anderweitige Unterbringung des Gutes zu sorgen.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist die Eillogistik zur fristlosen
Kündigung berechtigt.
- Auftragserteilung
Die Auftragserteilung bedarf grundsätzlich der
Textform gem. § 126 b BGB.
Der
Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt
der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine Versicherung
des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des
Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
Bei gefährlichen Gütern gilt Ziffer 11 dieser AGB.
Der Auftraggeber hat dem Zusteller bei besonders wertvollen oder
diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,
Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige
Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente,
Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50
Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Zusteller schriftlich
zu informieren, so dass der Zusteller die Möglichkeit hat, über die Annahme des
Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung
des Auftrags zu treffen.
Entspricht ein dem Zusteller erteilter Auftrag
nicht den in Ziffer 7 genannten Bedingungen, so steht es dem Zusteller frei,
·
die Annahme des Gutes zu verweigern,
·
bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
·
dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn
eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten
verbunden ist.
8.
Abholung/
Zustellung/ Unzustellbarkeit
Die
Abholung bzw. Zustellung erfolgt entsprechend den Eintragungen im Frachtbrief.
Eine
Zustellung kann nicht an Postfächer oder kodierte Adressen erfolgen.
Ist als
Adresse eine zentrale Posteingangsstelle (z. B. Pförtner, Empfang, Rezeption)
vorgesehen, so erfolgt dort die vertragsgemäße Zustellung.
Der Zusteller
kann nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder dem Empfänger auch an einem
anderen Ort abholen bzw. zustellen.
Der
Auftraggeber verzichtet auf einen schriftlichen Zustellungsnachweis, sofern
nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber
hat den Zusteller bei Zustellungshindernissen unverzüglich anzuweisen, was mit
der Sendung zu veranlassen ist. Andernfalls ist der Zusteller berechtigt,
hierüber, bei Wahrung der Interessen des Auftraggebers, zu entscheiden.
Die Kosten
einer Rückbeförderung (Unzustellbarkeit, Annahmeverweigerung der Airline etc.)
und anfallende Zollstrafen übernimmt der Auftraggeber.
Sollte ein geplanter Abflug bzw. eine geplante Zugfahrt aus
jedweden Gründen nicht benutzt oder erreicht werden können, wird ein Transport
mit der nächsten verfügbaren Verbindung umgesetzt.
9.
Recht,
die Sendung zu öffnen
Der Zusteller ist zur Wahrung berechtigter Interessen
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendungen zu öffnen. Hierzu zählen
insbesondere, aber nicht ausschließlich:
· Anschriftenermittlung,
· zolltechnische Gründe,
· Sicherung beschädigter Inhalte,
· Abwendung einer drohenden Gefahr bei
Gefahrgutsendungen (Trockeneis, diagnostische Proben etc.),
· Verdacht, dass es sich um von der
Beförderung nach diesen AGB ausgeschlossene Gegenstände handelt.
10. Internationaler Versand / Zoll
Der
Auftraggeber verpflichtet sich zur Beachtung sämtlicher nationaler und
internationaler Rechtsgrundlagen, die für die Beförderung einschlägig sind.
Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Vorschriften bezüglich
Verpackung, Dokumentation und Transport. Die jeweils im Abgangs-, Transit- und
Empfangsland geltenden Gefahrgutvorschriften sind bereits bei Bereitstellung
der Sendung einzuhalten.
Zollstrafen,
Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder
aufgrund des Fehlens vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder
Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers, Versenders oder des
Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. erhobenen
Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt.
Sofern der Zusteller
mit der Verzollung beauftragt wird, stellt der Auftraggeber alle notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung und verpflichtet sich bei
Nichtbezahlung der Importsteuer und weiterer Zollabgaben durch den Empfänger
diese in voller Höhe zu übernehmen.
Beauftragt
der Auftraggeber den Zusteller nicht
mit der Verzollung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Durchführung und
Vorbereitung einer Export- und Importverzollung, soweit diese erforderlich
wird, und sorgt für die Exportverzollung noch vor Sendungsübergabe an den Zusteller.
Sofern der Zusteller durch ausdrückliche Zusatzvereinbarung
die Verpflichtung zur Verzollung übernimmt, ist er berechtigt, Zollagenten nach
eigener Wahl mit der Zollabfertigung zu beauftragen.
11. Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Güter
Gefährliche
Güter können nur mit einem geeigneten, durch den Zusteller bestimmten
Transportservice versandt werden.
Für
Sendungen mit gefährlichen Gütern muss immer für jede Sendung ein separater
Frachtbrief benutzt werden.
Die
Möglichkeit zur Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Strecken richtet
sich zudem nach den örtlichen Vorgaben der Flughäfen, Fluggesellschaften und
sonstiger Verkehrsmittel.
Der
Auftraggeber hat für eine produktgerechte und sichere Verpackung der
gefährlichen Güter zu sorgen. Er haftet für Schäden durch unzulängliche
Verpackung.
Alle
gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackungsart,
Kennzeichnung und Beschriftung den Voraussetzungen der IATA-Bestimmungen über
den Transport gefährlicher Güter und den entsprechenden Bestimmungen der
ICAO-TI und ADR/GGVSE entsprechen.
Diagnostische
Proben (Blut, Urin etc) müssen gemäß IATA-DGR Packing Instructions 602 verpackt
sein. Dazu sind ein dichter Erstbehälter und dichter Zweitbehälter in einer
festen Verpackung in entsprechend geprüfter Ausführung erforderlich.
Jede
Sendung muss lesbar und haltbar mit dem Namen, der Straße, der Stadt und dem
Land sowie der Postleitzahl von Absender und Empfänger gekennzeichnet sein.
Der Inhalt
(„Proper Shipping Name“, Stoffbezeichnung -
offizielle und/oder technische Benennung des Stoffes) muss richtig bezeichnet
und, wenn zutreffend, mit der richtigen UN-Nummer versehen auf dem Packstück
vermerkt werden.
Auf dem
Paket muss eindeutig eine Person mit Namen und Telefonnummer angegeben werden,
die während der Zeit des Transportes über die Sendung und den Inhalt Auskunft
geben kann.
Jeder
Sendung mit gefährlichen Gütern muss vom Absender ein Dokument mit der
eindeutigen Benennung und Beschreibung des Inhaltes beigelegt werden
(innenliegend).
Der
Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Trockeneissendungen eine
ausreichende Menge Trockeneis enthalten, die eine entsprechende Kühlung des
Sendungsinhaltes für einen Zeitraum von mindesten 48 Stunden gewährleistet (für
den Fall von Umverfügungen durch den Auftraggeber
oder andere nicht vorhersehbare Hindernisse). Der Zusteller ist nicht
verpflichtet, während des Transportes Trockeneis nachzufüllen.
Sollte eine
Sendung mit gefährlichen Gütern, welche undicht oder schadhaft ist
(auslaufendes Material, entweichende Gerüche, schadhafte Verpackung, andere
Schäden etc.), an den Zusteller übergeben werden, so hat dieser das Recht,
diese Sendung abzulehnen und eventuell durch Gegenmaßnahmen entstandene Kosten
(Rücktransport zum Auftraggeber, Vernichten der Sendung, unfallverhütende
Maßnahmen etc.) an den Kunden zu belasten.
Die Annahme einer Gefahrgutsendung durch den Zusteller zum
Lufttransport bedeutet nicht, dass diese damit automatisch auch durch die
transportierende Fluggesellschaft angenommen wird.
12. Verspätungen
Für Verspätungen ist der Zusteller nur verantwortlich, wenn
ausdrücklich eine verbindliche Zeitvorgabe abgegeben wurde.
- Rechnungstellung/
Vergütung/ Zusatzkosten
Die Vergütung des Auftrages richtet sich nach
dem bei Vertragsabschluss festgelegten und vereinbarten Preis.
Wird die Vergütung wie vereinbart durch Eillogistik
in Rechnung gestellt, hat der Vertragspartner binnen 10 Tage nach Erstellung
der Rechnung - wenn nicht anders vereinbart zu zahlen.
Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.
Einsprüche sowie Reklamationen sind während der
10 Tage nach Rechnungsstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Rechnung durch den Auftraggeber als sachlich und
rechnerisch richtig anerkannt.
Sofern ein Ablieferungshindernis eintritt und sich
dadurch die durch Eillogistik auszuführende vereinbarte Dienstleistung
verzögert, kann die Eillogistik einen Zusatzbetrag verlangen. Dieser beträgt
pro angefangene Stunde 60,00 €.
Zusatzkosten, die aufgrund von Umständen außerhalb
des Einflussbereichs der Eillogistik entstehen, werden dem Vertragspartner in
Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für
Zusatzkosten aufgrund von Wetter, Streik, hoheitliche Maßnahmen (z.B. Zoll,
Verkehrskontrollen..) sowie Krieg.
Zur Sicherung des Vergütungsanspruchs hat die
Eillogistik ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an der Sendung. Die
Pfandverwertung ist nach Androhung und Ablauf von zwei Wochen durchführbar.
14.
Haftung
Wird die Sendung mit
Luftfahrzeugen befördert und liegt der endgültige Bestimmungsort oder ein
Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland, unterliegt die
Beförderung dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Warschauer Abkommen, je nach
Anwendbarkeit.
Bei internationalen Straßentransporten
kann die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen
(CMR) anwendbar sein.
Diese Abkommen beschränken
die Haftung des Zustellers und der durch sie beauftragten Unternehmen für
Verluste oder Schäden.
Andernfalls
gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für den Fall, dass die
Eillogistik als Zusteller bzw. Lagerist Vertragspartner ist:
Die Eillogistik haftet für den Substanzschaden, der durch Verlust oder
Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut des Auftragnehmers
befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung.
Sind nur einzelne Stücke der Sendung verloren oder beschädigt, haftet die
Eillogistik bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts des
entwerteten Teils der Sendung.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, haftet der Auftragnehmer für den
Substanzschaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die
Sendung in der Obhut des Auftragnehmers befindet, bis zu einen Betrag von 2,0
SZR je kg des Rohgewichts der Sendung.
Ist der Auftraggeber Unternehmer und sind nur einzelne Stücke der Sendung
verloren oder beschädigt, haftet der Auftragnehmer bis zu einem Betrag von 2,0 SZR
je kg des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung.
Die Haftung
der Eillogistik für Verspätungen ist auf den dreifachen Betrag der Vergütung
begrenzt.
Im Übrigen haftet die Eillogistik nur, wenn die ein
Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft.
Die Haftung der Eillogistik für außerhalb seines
Einflussbereiches liegende Umstände ist ausgeschlossen. Dies gilt
beispielsweise, aber nicht ausschließlich, für die Schadensursachen Wetter,
Krieg, Streik oder hoheitliche Maßnahmen (wie z.B. Zoll,
Sicherheitsüberprüfungen, etc.).
14.1. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
Die Haftung der Eillogistik bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, höchstens € 5.000 je
Schadenfall.
Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer
Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die
Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
·
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
·
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.
Die Haftung der Eillogistik für andere als
Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf €
5.000 je Schadenfall.
Die Haftung der Eillogistik ist in jedem Fall, mit Ausnahme von Schäden von
Leib, Leben und Gesundheit, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei
mehreren Geschädigten haftet der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
15. Gerichtstand
Rostock wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart,
wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn er
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingen unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Transportbedingungen als
lückenhaft erweisen.