Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eillogistik GmbH & Co. KG


  1. Anzuwendendes Recht

Für Verträge mit der Eillogistik GmbH & Co. KG – nachfolgend Eillogistik – gelten die nachfolgenden  „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sowie:

·       ergänzend deutsches Recht

·       „Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp)“

sowie internationales Recht

·       Warschauer Abkommen gezeichnet: 12. Oktober 1929 (WA)

·       Montrealer Übereinkommen gezeichnet: 28. Mai 1999 (MÜ)

·       Einheitliche Rechtsvorschriften der Eisenbahnbeförderung gezeichnet
am 9. Mai 1980 (CIM)

·       Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr gezeichnet: 19. Mai 1956

Ergänzend zu den o.g. Rechtsvorschriften gelten, soweit anwendbar,

·       die IATA Dangerous Goods Regulations,

·       die ICAO Technical Instructions

·       sowie die nationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Abgangs-, Transit- und Empfangslandes.                                                                                                                

Alle obenstehenden Abkommen und Rechtsvorschriften gelten jeweils in Ihrer neusten Fassung.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder abweichende Vereinbarungen sind nur bindend, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

 

  1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der Eillogistik im Zusammenhang mit der:

·       Beförderung von Kurier- und Expresssendungen

·       Durchführung von Logistikdienstleistungen wie Organisation von Projektverladungen  und/oder das Verpacken oder Stauen von Gütern für den Im- oder Export, sowie

·       Lagerei

Sie gelten unabhängig davon, ob Eillogistik diese Tätigkeiten als selbst erbringt (d. h. als Zusteller Vertragspartei ist) oder Dritte hiermit beauftragt (d. h. als Auftraggeber Vertragspartei ist), es sei denn aus der Bestimmung ergibt sich ein anderes.

 

 

  1. Bekanntmachung

 

Diese AGBs werden als Druckversion sowie elektronisch unter www.eillogistik.de von der Eillogistik zur Verfügung gestellt. Außerdem werden sie in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durch Aushang bekannt gemacht. Die aktuelle elektronische Version ist bei Abweichungen vorrangig.

 

 

4.     Definitionen

 

Sendungen im Sinne dieser AGB sind Güter, insbesondere Dokumente oder Waren, die in jeweils einem Frachtbrief dokumentiert werden, und die mit jedem von der Auftragnehmerin gewählten Verkehrsmittel befördert werden können.

 

Frachtbriefe im Sinne dieser AGB sind alle manuell oder maschinell erstellten Auftrags- und Beförderungsscheine sowie Sendungsetiketten, welche durch die Auftragnehmerin oder bevollmächtigte Personen erstellt werden.

 

Gefährliche Güter sind Materialien, die unter die Beförderungsbedingungen für Gefahrgut nach Bestimmungen der UN, der IATA DGR, der ICAO TI oder der ADR/GGVSE etc. fallen sowie alle Güter, durch deren Beschaffenheit für Menschen, Tiere, Beförderungsmittel oder andere Sendungen eine besondere Gefahr ausgeht.

 

 

5.     Pflichten des Auftraggebers

 

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen trägt der Auftraggeber  insbesondere die Verantwortung und sorgt für:

 

·       die Eignung der Sendung zur Beförderung im gewählten Transportmittel,

 

·       die produktgerechte, beförderungs- und betriebssichere Verpackung der Sendung,

·       die ausreichende Beschriftung und Kennzeichnung der Sendung,

·       das Vorhandensein sämtlicher notwendiger Begleitdokumente (z.B. Zollunterlagen) sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben, im Besonderen Abholungs- und Zustellungsadressen,

·       die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sicherheits-/Unbedenklichkeitserklärung bei Lufttransport, falls eine solche vereinbart wurde
 

·       die Benachrichtigung des Auftragnehmers bei Sicherheitsbedenken,

·       die Bereitstellung sämtlicher für die Übernahme der Sendung durch den Empfänger relevanten Informationen für den Empfänger,

·       die Durchführung der Import- und Exportkontrolle, sofern nichts anderes vereinbart wurde,

·       unverzügliche Information der  über ihm bekannte Transporthindernisse,
 

·       die Einhaltung der Genehmigungspflicht, welche durch das Außenwirtschaftsrecht (Dual-Use-Verordnung) festgeschrieben ist,

·       die Einhaltung sämtlicher übriger Vorgaben und Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts.

 

Für jeden Schaden, der auf einer Missachtung dieser Verpflichtungen beruht, haftet der Auftraggeber unabhängig von dessen Verschulden gegenüber dem Zusteller.

 

 

6.   Leistungen

6.1. Expressfrachten / Durchführung logistischer Dienstleistungen

Sofern Eillogistik als Zustellerin Vertragspartei ist, verpflichtet sie sich zur Organisation der Beförderung von Sendungen, sowie zu deren Beförderung durch eigene geeignete Transportmittel bzw. zur Übergabe der Sendungen an einen geeigneten Frachtführer. Die Auswahl des Frachtführers bleibt der Zustellerin vorbehalten.

 

Der Auftraggeber ist mit jeder Streckenführung und deren Änderung sowie mit der eventuellen Einlegung von Zwischenstopps einverstanden. Der Service der Zustellerin umfasst nicht die Überprüfung der Sendungen auf Zustand und Vollständigkeit auf dem Transportweg.

 

6.2. Lagerung

Die Lagerung erfolgt nach Wahl der Eillogistik in deren eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert die Eillogistik bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat sie dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

Der Auftraggeber hat das Recht, die Lagerräume in Begleitung der Eillogistik zu dessen Geschäftszeiten zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so kann der Auftraggeber keine Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung erheben, sofern die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann die Eillogistik verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, schließt dies die Haftung der Eillogistik für später festgestellte Schäden aus, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes der Eillogistik, anderen Einlagern oder sonstigen Dritten schuldhaft oder grob fahrlässig zufügen.

Bei Inventurdifferenzen kann die Eillogistik bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.

Bestehen seitens der Eillogistik begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, um die Ansprüche der Eillogistik sicherzustellen oder für eine anderweitige Unterbringung des Gutes zu sorgen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist die Eillogistik zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

 

 

  1. Auftragserteilung

 

Die Auftragserteilung bedarf grundsätzlich der Textform gem. § 126 b BGB.

 

Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

Bei gefährlichen Gütern gilt Ziffer 11 dieser AGB.


Der Auftraggeber hat dem Zusteller bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Zusteller schriftlich zu informieren, so dass der Zusteller die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.

Entspricht ein dem Zusteller erteilter Auftrag nicht den in Ziffer 7 genannten Bedingungen, so steht es dem Zusteller frei,

·       die Annahme des Gutes zu verweigern,

·       bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten

·       dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.

 

 

 

 

 

 

8.     Abholung/ Zustellung/ Unzustellbarkeit

 

Die Abholung bzw. Zustellung erfolgt entsprechend den Eintragungen im Frachtbrief.

 

Eine Zustellung kann nicht an Postfächer oder kodierte Adressen erfolgen.

 

Ist als Adresse eine zentrale Posteingangsstelle (z. B. Pförtner, Empfang, Rezeption) vorgesehen, so erfolgt dort die vertragsgemäße Zustellung.

 

Der Zusteller kann nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder dem Empfänger auch an einem anderen Ort abholen bzw. zustellen.

 

Der Auftraggeber verzichtet auf einen schriftlichen Zustellungsnachweis, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Der Auftraggeber hat den Zusteller bei Zustellungshindernissen unverzüglich anzuweisen, was mit der Sendung zu veranlassen ist. Andernfalls ist der Zusteller berechtigt, hierüber, bei Wahrung der Interessen des Auftraggebers, zu entscheiden.

 

Die Kosten einer Rückbeförderung (Unzustellbarkeit, Annahmeverweigerung der Airline etc.) und anfallende Zollstrafen übernimmt der Auftraggeber.

 

Sollte ein geplanter Abflug bzw. eine geplante Zugfahrt aus jedweden Gründen nicht benutzt oder erreicht werden können, wird ein Transport mit der nächsten verfügbaren Verbindung umgesetzt.

 

 

 

9.     Recht, die Sendung zu öffnen

 

Der Zusteller ist zur Wahrung berechtigter Interessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendungen zu öffnen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

 

·       Anschriftenermittlung,
 

·       zolltechnische Gründe,

·       Sicherung beschädigter Inhalte,
 

·       Abwendung einer drohenden Gefahr bei Gefahrgutsendungen (Trockeneis, diagnostische Proben etc.),

·       Verdacht, dass es sich um von der Beförderung nach diesen AGB ausgeschlossene Gegenstände handelt.

 

 

 

10.  Internationaler Versand / Zoll

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Beachtung sämtlicher nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen, die für die Beförderung einschlägig sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Vorschriften bezüglich Verpackung, Dokumentation und Transport. Die jeweils im Abgangs-, Transit- und Empfangsland geltenden Gefahrgutvorschriften sind bereits bei Bereitstellung der Sendung einzuhalten.

 

Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund des Fehlens vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers, Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt.

 

Sofern der Zusteller mit der Verzollung beauftragt wird, stellt der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung und verpflichtet sich bei Nichtbezahlung der Importsteuer und weiterer Zollabgaben durch den Empfänger diese in voller Höhe zu übernehmen.

Beauftragt der Auftraggeber den Zusteller nicht mit der Verzollung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Durchführung und Vorbereitung einer Export- und Importverzollung, soweit diese erforderlich wird, und sorgt für die Exportverzollung noch vor Sendungsübergabe an den Zusteller.

 

Sofern der Zusteller durch ausdrückliche Zusatzvereinbarung die Verpflichtung zur Verzollung übernimmt, ist er berechtigt, Zollagenten nach eigener Wahl mit der Zollabfertigung zu beauftragen.

 

 

 

11.  Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Güter

Gefährliche Güter können nur mit einem geeigneten, durch den Zusteller bestimmten Transportservice versandt werden.

 

Für Sendungen mit gefährlichen Gütern muss immer für jede Sendung ein separater Frachtbrief benutzt werden.

 

Die Möglichkeit zur Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Strecken richtet sich zudem nach den örtlichen Vorgaben der Flughäfen, Fluggesellschaften und sonstiger Verkehrsmittel.

 

Der Auftraggeber hat für eine produktgerechte und sichere Verpackung der gefährlichen Güter zu sorgen. Er haftet für Schäden durch unzulängliche Verpackung.

 

Alle gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackungsart, Kennzeichnung und Beschriftung den Voraussetzungen der IATA-Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter und den entsprechenden Bestimmungen der ICAO-TI und ADR/GGVSE entsprechen.

 

Diagnostische Proben (Blut, Urin etc) müssen gemäß IATA-DGR Packing Instructions 602 verpackt sein. Dazu sind ein dichter Erstbehälter und dichter Zweitbehälter in einer festen Verpackung in entsprechend geprüfter Ausführung erforderlich.

 

Jede Sendung muss lesbar und haltbar mit dem Namen, der Straße, der Stadt und dem Land sowie der Postleitzahl von Absender und Empfänger gekennzeichnet sein.

 

Der Inhalt („Proper Shipping Name“, Stoffbezeichnung - offizielle und/oder technische Benennung des Stoffes) muss richtig bezeichnet und, wenn zutreffend, mit der richtigen UN-Nummer versehen auf dem Packstück vermerkt werden.

 

Auf dem Paket muss eindeutig eine Person mit Namen und Telefonnummer angegeben werden, die während der Zeit des Transportes über die Sendung und den Inhalt Auskunft geben kann.

 

Jeder Sendung mit gefährlichen Gütern muss vom Absender ein Dokument mit der eindeutigen Benennung und Beschreibung des Inhaltes beigelegt werden (innenliegend).

 

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Trockeneissendungen eine ausreichende Menge Trockeneis enthalten, die eine entsprechende Kühlung des Sendungsinhaltes für einen Zeitraum von mindesten 48 Stunden gewährleistet (für den Fall von Umverfügungen durch den Auftraggeber oder andere nicht vorhersehbare Hindernisse). Der Zusteller ist nicht verpflichtet, während des Transportes Trockeneis nachzufüllen.

 

Sollte eine Sendung mit gefährlichen Gütern, welche undicht oder schadhaft ist (auslaufendes Material, entweichende Gerüche, schadhafte Verpackung, andere Schäden etc.), an den Zusteller übergeben werden, so hat dieser das Recht, diese Sendung abzulehnen und eventuell durch Gegenmaßnahmen entstandene Kosten (Rücktransport zum Auftraggeber, Vernichten der Sendung, unfallverhütende Maßnahmen etc.) an den Kunden zu belasten.

 

Die Annahme einer Gefahrgutsendung durch den Zusteller zum Lufttransport bedeutet nicht, dass diese damit automatisch auch durch die transportierende Fluggesellschaft angenommen wird.

 

 

12.  Verspätungen

 

Für Verspätungen ist der Zusteller nur verantwortlich, wenn ausdrücklich eine verbindliche Zeitvorgabe abgegeben wurde.

 

 

  1. Rechnungstellung/ Vergütung/ Zusatzkosten

 

Die Vergütung des Auftrages richtet sich nach dem bei Vertragsabschluss festgelegten und vereinbarten Preis.

 

Wird die Vergütung wie vereinbart durch Eillogistik in Rechnung gestellt, hat der Vertragspartner binnen 10 Tage nach Erstellung der Rechnung - wenn nicht anders vereinbart zu zahlen.

 

Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

 

Einsprüche sowie Reklamationen sind während der 10 Tage nach Rechnungsstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung durch den Auftraggeber als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt.

 

Sofern ein Ablieferungshindernis eintritt und sich dadurch die durch Eillogistik auszuführende vereinbarte Dienstleistung verzögert, kann die Eillogistik einen Zusatzbetrag verlangen. Dieser beträgt pro angefangene Stunde 60,00 €.

 

Zusatzkosten, die aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Eillogistik entstehen, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für Zusatzkosten aufgrund von Wetter, Streik, hoheitliche Maßnahmen (z.B. Zoll, Verkehrskontrollen..) sowie Krieg.

 

Zur Sicherung des Vergütungsanspruchs hat die Eillogistik ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an der Sendung. Die Pfandverwertung ist nach Androhung und Ablauf von zwei Wochen durchführbar.

 

 

14.  Haftung

 

Wird die Sendung mit Luftfahrzeugen befördert und liegt der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland, unterliegt die Beförderung dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Warschauer Abkommen, je nach Anwendbarkeit.

 

Bei internationalen Straßentransporten kann die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) anwendbar sein.

 

Diese Abkommen beschränken die Haftung des Zustellers und der durch sie beauftragten Unternehmen für Verluste oder Schäden.

 

Andernfalls gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für den Fall, dass die Eillogistik als Zusteller bzw. Lagerist Vertragspartner ist:

 

Die Eillogistik haftet für den Substanzschaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut des Auftragnehmers befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung.

 

Sind nur einzelne Stücke der Sendung verloren oder beschädigt, haftet die Eillogistik bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung.

 

Ist der Auftraggeber Unternehmer, haftet der Auftragnehmer für den Substanzschaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut des Auftragnehmers befindet, bis zu einen Betrag von 2,0 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung.

 

Ist der Auftraggeber Unternehmer und sind nur einzelne Stücke der Sendung verloren oder beschädigt, haftet der Auftragnehmer bis zu einem Betrag von 2,0 SZR je kg des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung.

 

Die Haftung der Eillogistik für Verspätungen ist auf den dreifachen Betrag der Vergütung begrenzt.

 

Im Übrigen haftet die Eillogistik nur, wenn die ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft.

 

Die Haftung der Eillogistik für außerhalb seines Einflussbereiches liegende Umstände ist ausgeschlossen. Dies gilt beispielsweise, aber nicht ausschließlich, für die Schadensursachen Wetter, Krieg, Streik oder hoheitliche Maßnahmen (wie z.B. Zoll, Sicherheitsüberprüfungen, etc.).

 

 

 

14.1.    Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung

Die Haftung der Eillogistik bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, höchstens € 5.000 je Schadenfall.

Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

·       der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

·       des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

Die Haftung der Eillogistik für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.


Die Haftung der Eillogistik ist in jedem Fall, mit Ausnahme von Schäden von Leib, Leben und Gesundheit, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Auftragnehmer anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

 

 

 

15.  Gerichtstand

 

Rostock wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

 

16.  Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Transportbedingungen als lückenhaft erweisen.